Radfahrer vereinnahmen Fußgängerzone

An die Verbotszeiten halten sich viele nicht, behaupten Facebook-Nutzer / Wir haben bei der Polizei nachgefragt

Nicht erlaubt: Wer als Radfahrer in der Fußgängerzone nicht absteigt, muss mit Bußgeldern rechnen. © Symbolfoto Friedrich Niemeyer

Von Friedrich Niemeyer
Cloppenburg. Was die Kirchhofstraße für die Radfahrer ist, sind die Lange Straße und Mühlen-
straße für die Fußgänger: Denn hier haben sie Vorrang, Fahrradfahrer müssen absteigen. Daran
halten sich viele jedoch nicht, behaupten zwei Facebook-Nutzer in der Gruppe „Cloppenbürger“.
Von Rennstrecken für Fahrradfahrer ist die Rede. „Da rasen Fahrradfahrer mit E-Motor
durch“, heißt es. Die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta teilt auf Nachfrage mit, sie müsse leider immer wieder feststellen, dass Radfahrer verbotenerweise durch die Fußgängerzone fahren. „Die Polizei hat dieses Problem im Blick und steht hier auch im ständigen Austausch mit der Stadt Cloppenburg“, teilt Sprecherin Uta-Masami Bley mit. Wie viele Regelverstöße in den vergangenen Jahren festgestellt wurden, kann sie jedoch nicht sagen. Dazu werde keine Statistik geführt.
Zwischen 2017 und 2022 hat es laut Polizei einen Verkehrsunfall in der Fußgängerzone gegeben, an dem ein Radfahrer beteiligt war. Dieser sei 2019 unerlaubt durch die Fußgängerzone gefahren, dabei wurde ein 4-jähriges Kind leicht verletzt. Weitere Un-
fälle aus diesem Zeitraum sind der Polizei nicht bekannt. Die Streifenpolizisten kontrol-
lierten auch in der Fußgängerzone, ob sich Fahrradfahrer an die Regeln halten und schritten ein,
wenn nötig. Grundsätzlich stünden bei den Verkehrskontrollen im Stadtgebiet und auch darüber
hinaus jedoch die Hauptunfallursachen im Fokus, wie Geschwindigkeit und Ablenkung
sowie zum Beispiel das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss.
Zu den Regeln in der Fußgängerzone erklärt die Polizei: „Radfahrende dürfen grundsätzlich
nicht in die Fußgängerzone hineinfahren.“ Dies gilt zwischen 10 und 19 Uhr. Darüber hinaus
ist das nur dann erlaubt, wenn entsprechende Schilder dies gestatten. Aber auch wenn die Fuß-
gängerzone für Fahrradfahrer freigegeben ist, müssen sie Rücksicht auf die Fußgänger nehmen
und ihnen Vorrang gewähren. Auch die Stadttorpassage ist Teil der Fußgängerzone, so die Poli-
zei.
Stellen Polizisten fest, dass sich Radfahrer nicht an die Regeln halten, drohen ihnen je nach
Verstoß Verwarngelder zwischen 15 und 40 Euro. Neben den Streifenpolizisten ist außerdem ein Kontaktbeamter der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta in der Stadt unterwegs und auch in den umliegenden Gemeinden, wie Cappeln, Molbergen, Emstek und Garrel. Er ist Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger und soll bürgernah und präventiv tätig werden. Anzutreffen sei er auf seinen Streifengängen sowie in seinen Sprechstunden. „Er [hat] ein offenes Ohr für jegliche Belange der Bürgerinnen und Bürger“, teilt die Polizei mit.
Zudem wirke er bei der Verkehrserziehung in Kindergärten und Schulen mit, bei der Schul-
wegsicherung und der Kriminalprävention. Dazu gehöre, dass er bei verschiedenen Ortsterminen
anwesend ist und an Sitzungen von Gremien, Vereinen und Verbänden teilnimmt.
In der Fußgängerzone gilt außerdem, was der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta Achim Wach bereits im Juni mitgeteilt hatte: Verkehrsteilnehmer sollten aufmerksam, vorausschauend, regelkonform sowie defensiv am Straßenverkehr teilnehmen, und sie sollten stets auch mit falschem Verhalten anderer rechnen.

Copyright: OM-Medien / Münsterländische Tageszeitung. Text und Foto von Friedrich Niemeyer

 


https://cloppenburg.adfc.de/neuigkeit/radfahrer-vereinnahmen-fussgaengerzone

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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